FRANKFURT – Die Verweisung auf einen anderen Beruf ist in der Berufsunfähigkeitsversicherung selbst dann nicht immer möglich, wenn eine entsprechende Klausel in den Bedingungen diese Möglichkeit vorsieht. Das wurde in einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt festgestellt, auf das Versicherungsmakler Sven Hennig in seinem Blog „online-pkv.de“ hinweist. Die Verweisung stelle oftmals ein Problem dar, weil Versicherer und Versicherte unterschiedlicher Auffassung darüber sind, ob nach Eintritt der Berufsunfähigkeit der Versicherte einen anderen Beruf ausüben muss, erläutert Hennig.
In dem Fall, über den das OLG Frankfurt zu urteilen hatte, ging es um einen Gerichtsvollzieher, der nach Eintritt der Berufsunfähigkeit vom Versicherer auf eine Tätigkeit im mittleren Justizdienst verwiesen wurde. Das wollte der Gerichtsvollzieher nicht hinnehmen und klagte dagegen. Das Gericht bestätigte seine Auffassung. Das Einkommen eines Gerichtsvollziehers setzt sich zusammen aus Beamtenbezügen sowie Nebeneinkünften und Aufwendungen für seinen Geschäftsbetrieb. Wird der Gerichtsvollzieher in den Innendienst versetzt, bleiben ihm nur die Beamtenbezüge.
Aufgrund der vorgelegten Einkommensdaten hatte der Kläger in den Jahren 2003 bis 2005 zu versteuernde Einkünfte zwischen 56.617 und 61.656 Euro. Nach der Versetzung in den Innendienst hätte das neue Einkommen ca. 42.500 Euro brutto betragen. Eine weitere Einkommensquelle ist im Innendienst jedoch nicht möglich. Stellt man die Einkünfte gegenüber, so ergibt sich eine Einbuße von etwa 30 Prozent pro Jahr und damit eine „wesentliche Minderung“ seiner Einkünfte.
Das Oberlandesgericht Frankfurt schloss sich mit seiner Entscheidung weitgehend dem Oberlandesgericht München an. Es hatte in einem ähnlich gelagerten Fall festgelegt, dass eine kürzere Arbeitszeit keinen ausreichenden Vorteil darstellt. Aus diesen beiden Urteilen zieht Hennig den Schluss, dass eine Verweisung nur in sehr engen Grenzen möglich ist.
Viele Versicherer verwenden in ihren Bedingungen für die vertretbare Einkommensreduzierung mittlerweile verbindlicher Prozentsätze. Damit sei es relativ einfach festzustellen, wie hoch die Minderung ist und ob eine entsprechende Verweisung erfolgen kann. Die soziale Wertschätzung hingegen sei deutlich schwieriger festzulegen, so Hennig. Dazu werden in vielen Fällen Gerichte herangezogen, weil die Auffassungen der Versicherer und der Versicherten oft weit auseinandergehen.
Bei der Einkommensminderung hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung mittlerweile auf eine zumutbare Einkommenseinbuße von etwa 20 Prozent eingependelt. Bei einem höheren Einkommensverlust wird regelmäßig von einer nicht zumutbaren Einkommensreduzierung gesprochen. (Aktenzeichen: 12 U 82/08)
portfolio international update 21.11.2011/kmo/rko





Deutsche Bank / Realtime Indikation
Kommentare
sehr geehrte Damen und Herren,
unter dem angegebenen Az. 12 U 82/08 kann nicht die Entscheidung in der Fachliteratur nicht finden.
Können Sie die Fundstelle noch einmal überprüfen und mehr gegebenenfalls die richtige mitteilen?