Versicherer muss Korrespondenz über Makler dulden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein langjähriges Streitthema geklärt. Mit Urteil vom 29. Mai 2013 entschieden die obersten Bundesrichter, dass es ein berechtigtes Interesse des Kunden zur Einschaltung eines Vermittlers gibt, was der Versicherer grundsätzlich zu respektieren habe (Az.: IV ZR 165/12). Anlass für den Streit war die konsequente Weigerung der LVM-Versicherung in Münster, die Korrespondenz mit ihren Kunden über bevollmächtigte Versicherungsmakler zu führen.
Geklagt hatte ein Kunde, der von der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte vertreten wurde. Unterstützung erhielt das Verfahren auch vom AfW Bundesverband Finanzdienstleistung, den der betroffene Makler eingeschaltet hatte. Der Kunde hatte verlangt, dass die LVM den Schriftwechsel über seinen Makler führt und dem Vermittler auch notwendige Auskünfte erteilt. Der Versicherer hatte sich jedoch geweigert. Begründung: Man arbeite grundsätzlich nicht mit Maklern zusammen und passe nicht in ihr Geschäftskonzept.
Amtsgericht und Landgericht Münster hatten dem Versicherer recht gegeben. Nun sprach der BGH ein Machtwort. „Das ist eine deutliche Ansage des BGH an diejenigen Versicherer, die den ausdrücklichen Kundenwillen missachten, sich qualifiziert vertreten zu lassen“, so der prozessführende Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth. Schließlich gehe es darum, dass ein Kunde sich auf seinen Makler verlassen will – auch bei Urlaub oder Krankheit.
Ausdrücklich betonte der BGH, dass es nicht darauf ankommt, dass ein Versicherer nur über einen sogenannten Ausschließlichkeitsvertrieb verfügt und kein Neugeschäft von Maklern annimmt. Dies wäre nur von Bedeutung, wenn es um einen eventuellen Courtageanspruch ginge. Dies war jedoch nicht Gegenstand des Prozesses.
Einzige Einschränkung des BGH: Grenzen der Korrespondenzpflicht gibt es nur, wenn dem Versicherer eine direkte Korrespondenz mit dem Makler im Einzelfall unzumutbar ist. Das kann der Fall sein, wenn der Makler durch unseriöses Geschäftsgebaren aufgefallen ist, im Einzelfall erheblicher Mehraufwand entstünde oder wenn nur eine begrenzte Maklervollmacht vorgelegt wird. Da zu diesen Ausnahmen bisher keine Feststellungen getroffen wurden, hat der BGH die Sache an das Landgericht nach Münster zurückverwiesen.
„Wir gehen davon aus, nun auch in Münster zu gewinnen“, sagt Wirth. Die vom BGH genannten Ausnahmen seien nicht gegeben. Weder handelte es sich um eine begrenzte Vollmacht noch entsteht erheblicher Mehraufwand für den Versicherer, wenn in der Post eine andere Korrespondenzadresse eingefügt werden muss. „Die meisten Versicherer können das auch“, so Wirth.
Weiterführender Link:
BGH-Urteil zur Korrespondenzmaklerpflicht (Az.: IV ZR 165/12)
portfolio international update 20.06.2013/dpo/gor