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20.12.2011

Vereinsvorstand haftet persönlich

Selbst ehrenamtliche Vorstände von Vereinen haften bei grober Fahrlässigkeit mit ihrem Privatvermögen – spezieller Haftpflichtschutz ist deswegen auch im Ehrenamt unverzichtbar.

BERLIN – Rund 23 Millionen Deutsche engagieren sich ehrenamtlich, häufig in einem der 600.000 Vereine. Viele sind sich der Haftungsrisiken im Ehrenamt nicht bewusst. Normale Vereinsmitglieder, die bei ihrer freiwilligen Tätigkeit Dritten einen Schaden zufügen, stehen in der Regel unter dem Schutz der Privat-Haftpflichtversicherung – sofern vorhanden. Nicht so bei offiziellen Vertretern des Vereins oder bei Mitgliedern in verantwortlicher Position wie Kassenwart: Sie benötigen eine Vereins-Haftpflichtversicherung.

Dieser Schutzschirm reicht für die rund eine Million Vereinsvorstände jedoch nicht aus. „Der Vorstand haftet für grob fahrlässig herbeigeführte Vermögensschäden persönlich“, weiß Dieter Schimmer, Haftpflichtexperte im Bereich Firmenkundengeschäft der Allianz. Wer also beim Ehrenamt die Sorgfalt in besonderem Maße außer acht lässt, kann dem Verein oder Dritten gegenüber mit seinem Privatvermögen einstehen müssen, so der Experte.

Zwar habe der Gesetzgeber 2009 mit der Einführung des Paragrafen 31a ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Haftung von Vereinsvorständen auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Zuvor hätten sie für jedes Missgeschick haftbar gemacht werden können. Doch das Risiko sei auch heute noch enorm, macht Schimmer an einem Beispiel deutlich: Der Finanzvorstand einer Elterninitiative, der den Eingang der Beiträge nicht konsequent kontrolliert und notfalls anmahnt, kann durchaus ersatzpflichtig sein, wenn sich in der Vereinskasse deshalb plötzlich ein Loch auftut. „Ihm hilft nur eine spezielle Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung“, erklärt Schimmer.

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung fängt die wirtschaftlichen Folgen von Fehlern im Rahmen der satzungsgemäßen Tätigkeit der Mitglieder für den Verein auf und erstreckt sich sowohl auf Schadensersatzansprüche Dritter gegenüber dem Verein als auch auf einen erlittenen Eigenschaden. Die Allianz hat nach eigener Aussage die Deckung für Vereine und Stiftungen trotz geänderter Haftungssituation 2009 in vollem Umfang erhalten. So besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Frage, welche Art von Fahrlässigkeit vorliegt. Im Beispiel des Finanzvorstandes einer Elterninitiative mit einem jährlichen Haushalt von bis zu 20.000 Euro würde die Police bei der Allianz mit einer Deckungssumme von 100.000 Euro 250 Euro Jahresbeitrag netto kosten.

Bei Amateur-Sportvereinen gilt: Über den jeweiligen Landessportbund besitzt jeder Verein eine Sportversicherung, die für jeden Sportler im Mitgliedsbeitrag enthalten ist. Die Sportversicherung schließt eine Vereins-Haftpflichtversicherung ein, die Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der Aufsichtspflicht von Vereinsmitgliedern abdeckt. Sie tritt vor allem für Risiken des Vereins und der ehramtlich Tätigen wie Trainer, Übungsleiter und Platzwart ein – sowie für Schadensfälle der Sportler im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit. Die Deckungssummen bei Sachschäden reichen je nach Bundesland von 1,0 Millionen Euro bis 2,6 Millionen Euro. Meist sind für Personenschäden 2,5 Millionen Euro vereinbart; generell werden mitunter 10 Prozent Selbstbehalt pro Schadenfall vom Verein fällig, maximal 250 Euro. Der Vorstand  benötigt wiederum eine eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

portfolio international update 20.12.2011/dpo/gcu

 
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