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Beratung
04.06.2012

Unzulässige Werbung mit überholten Bewertungen

Finanzdienstleister weisen gern auf positive Beurteilungen und Testergebnisse hin. Ein Gerichtsurteil schränkt diese Praxis jedoch ein. Nur die aktuellsten Bewertungen dürfen beworben werden.

Werbung mit überholten Testergebnissen ist unzulässig, wie die Richter des Oberlandesgerichts Zweibrücken in einem Urteil bestätigten, in dem es um irreführende Werbung ging. In dem verhandelten Fall hatte die Stiftung Warentest ein Produkt im Jahr 2007 mit "gut" bewertet. Zwei Jahre später revidierte die Verbraucherorganisation ihre Beurteilung. Dennoch bewarb das Unternehmen sein Produkt auch weiterhin mit dem Hinweis auf die gute Bewertung. Zu Unrecht, wie es in dem inzwischen rechtskräftigen Urteil eindeutig heißt (Az.: 4 U 17/10).

Das Urteil bezieht sich zwar auf Fahrradschlösser als Produkt; es lässt sich jedoch im Kern auch auf Finanzprodukte übertragen. Demnach ist Finanzdienstleistern die Werbung mit überholten Testergebnissen untersagt; wenn es also inzwischen eine Revidierung des Testurteils gab. Kunden würden nämlich davon ausgehen, dass es ihnen nicht verschwiegen werde, wenn eine frühere Testbewertung nicht mehr aktuell sei.

Werden die Testergebnisse dagegen nicht revidiert, und sind sie lediglich nur alt, dann ist die Werbung nicht verboten. So gibt es ein Urteil des Bundesgerichtshofs, wonach die Werbung mit älteren Testergebnissen, deren Veröffentlichung bereits einige Zeit zurückliegt, nicht grundsätzlich unzulässig ist (BGH, GRUR 1985, 932, 933). Eine solche Werbung mit alten Testergebnissen ist immer dann erlaubt, wenn der Zeitpunkt der Testveröffentlichung erkennbar gemacht wird und die beworbenen Produkte den seinerzeit geprüften gleich sind und nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt. Zudem dürfen für das besagte Angebot keine aktuelleren Prüfergebnisse vorliegen.

portfolio international update 05.06.2012/bmo/gor

 
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