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Beratung
10.02.2012

Umdeckung der Altersvorsorge nicht ohne Risiko

Der Makler muss seinen Kunden weitreichend beraten, wenn er den Abschluss einer weiteren Personenversicherung empfiehlt, obwohl das Risiko bereits durch bestehende Policen anderer Anbieter abgedeckt ist.

BERLIN –  Hebt der Makler als Sachwalter des Kunden den Abschluss einer neuen Versicherung bei einem anderen Anbieter hervor, muss er ihn über sämtliche Folgen des Wechsels aufklären. Seine Pflicht, auf Risiken hinzuweisen, erstreckt sich auch auf die Abwicklung vorhandener Verträge. Dazu gehört, dem Kunden einen nachvollziehbaren und geordneten Überblick über alle wesentlichen leistungs- und beitragsrelevanten Unterschiede der bestehenden und der angebotenen Versicherung zu verschaffen, urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG).

Wie der „Wirtschaftsdienst Versicherungsmakler" in seiner Februar-Ausgabe berichtet, hatte ein Makler in diesem Zusammenhang Fehler begangen, so dass er laut Urteil vom 15. September 2011 dem Kunden Schadenersatz wegen Verletzung der Beratungspflichten zahlen muss (Az.: 12 U 56/11).

Hintergrund: Der Makler hatte 2008 geraten, eine steuerbegünstigte Rentenversicherung mit BUZ-Schutz zu kündigen und stattdessen eine fondsgebundene Lebensversicherung sowie eine selbstständige BU-Versicherung abzuschließen. Die Fondspolice war als Nettopolice ausgestaltet; der Kunde sollte aufgrund separater Vereinbarung eine Vergütung über 60 Monate an die Vertriebsgesellschaft entrichten. Rund ein Jahr nach dem Abschluss focht der Kunde die Vergütungsvereinbarung vergeblich an.

Das OLG wies dem Makler aber mehrere Beratungsfehler nach und verurteilte ihn zu Schadenersatz. So habe er nicht über die Nachteile informiert, die die Kündigung der Rentenversicherung mit sich bringt. Er hat nichts über die Zillmerung und die damit verbundene Schmälerung des Rückkaufswerts gesagt. Auch hat er nicht darauf hingewiesen, dass durch den kündigungsbedingten Rückkauf der Rentenversicherung vor Ablauf der zwölfjährigen Sperrfrist die Steuerbefreiung der Kapitalauszahlung verloren ging. Das OLG hat diesen Fehler angenommen, weil der Makler im Protokoll nicht dokumentiert hatte, den Kunden über die Nachteile informiert zu haben, und er das Gegenteil nicht beweisen konnte.

Zudem hat der Makler auch nicht auf die mit der Fondspolice verbundenen Risiken sowie Unterschiede zur Rentenversicherung hingewiesen, insbesondere dass die fondsgebundene Lebensversicherung keine Mindestrückkaufswerte und nur sehr schwache Garantien zusagt. Der Makler konnte sich auch nicht darauf zurückziehen, dass der Kunde einen Tag vor dem Vertragsschluss „Verbraucherinformationen und Bedingungswerk“ erhalten hat. Denn das ersetzt nicht die Beratung.

Das OLG unterstellt, dass sich der Kunde bei ordnungsgemäßer Beratung anders verhalten hätte. Daher muss der Makler folgenden Schaden ersetzen (§ 280 Abs. 1 BGB): Mehrkosten für eine vom Kunden neu abgeschlossene, der gekündigten gleichwertige Rentenversicherung (Schadensminderungspflicht des Kunden), bereits gezahlte Prämien für Fondspolice und BU-Versicherung, bereits erfolgte Zahlungen auf die Vergütungsvereinbarung, Freistellung vom rechtskräftig anerkannten Vergütungsanspruch und der damit entstandenen Anwaltskosten sowie Kosten für weitere materielle Schäden, insbesondere entgangene Steuervorteile.

Das Urteil lehrt, wie wichtig – neben der Beratung – eine ausführliche Dokumentation ist. Samt der Gründe, warum sich der Kunde für oder gegen eine Versicherung entschieden hat. Steht zu all dem nichts im Protokoll, gerät der Makler bei Streit in Beweisnot.

(Ein kostenloses Probe-Exemplar der Zeitschrift "Wirtschaftsdienst Versicherungsmakler" kann hier bestellt werden.)


portfolio international update 10.02.2012/dpo/gcu

 
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