FRANKFURT – Mobbing am Arbeitsplatz ist, wenn es zu einer Krankschreibung führt, auch ein Leistungsfall für die Krankentagegeld-Versicherung. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil, auf das Makler Sven Hennig, der sich auf die private Krankenversicherung spezialisiert hat, in seinem Blog (online-pkv.de) aufmerksam macht. In dem verhandelten Fall befand sich der Versicherte, ein Projektleiter für Brandschutzanlagen, längere Zeit in ärztlicher Behandlung. Grund dafür war Mobbing in seiner Firma.
Aus diesem Grund wurde er nach einiger Zeit krankgeschrieben. Der Versicherer zahlte zunächst auch einige Zeit das Krankentagegeld aus. Dann weigerte er sich aber. Da es sich um keine Krankheit, sondern um eine „konfliktbedingte Arbeitsplatzunverträglichkeit” handele, begründe diese keinen Anspruch auf Krankentagegeld. Aber schon das Berufungsgericht war anderer Meinung. Nach medizinischem Befund habe der Versicherte seine berufliche Tätigkeit in dieser konkreten Ausgestaltung in keiner Weise ausüben können, was auf die Mobbingsituation am Arbeitsplatz zurückzuführen sei. Dieser Auffassung folgte der Bundesgerichtshof (Az.: ZR 137/08).
In der Krankentagegeldversicherung setze der Eintritt des Versicherungsfalls neben der medizinisch notwendigen Heilbehandlung eine Arbeitsunfähigkeit voraus. Diese liege vor, wenn die versicherte Person ihre Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht, heißt es in der Urteilsbegründung.
Eine Verweisbarkeit auf Vergleichsberufe oder gar auf sonstige, auf dem Arbeitsmarkt angebotene Erwerbstätigkeiten stehe dem Versicherer nicht zu. Auch einen Wechsel des Arbeitsplatzes oder arbeitsrechtliche Schritte gegen seinen Arbeitgeber könne der Versicherer nicht verlangen. Dabei sei es unerheblich, ob sich der Versicherte einer tatsächlichen oder nur von ihm als solcher empfundenen Mobbingsituation ausgesetzt fühlt und dadurch aufgrund von psychischen und/oder physischen Beschwerden die Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.
portfolio international update 01.02.2012/kmo/gcu





Deutsche Bank / Realtime Indikation
Kommentare
Verehrte/r Autor/in,
vielen Dank für den interessanten Beitrag.
Für einige Leser Ihrer Beiträge wäre es sicherlich noch hilfreicher, wenn das in den Bericht eingebundene Aktenzeichen des Revisionsurteils richtig und vollständig wiedergegeben würde.
Bundesgerichtshof (Az.: _(?) ZR 137/08).
Hier fehlt die Angabe des erkennenden Senats. Auch die Jahreszahl (08), in der die Revision eingelegt wurde, ist leider unzutreffend.
Das Aktenzeichen lautet richtig:
IV ZR 137/10
Die Vorinstanzen:
- OLG Celle
- LG Lüneburg
Mit freundlichen Grüßen
Wilfried E. Simon
1. stv. Vorsitzender der Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler e.V., Osnabrück (www.igvm.de)