Maklerhaftung vom BGH präzisiert
Ein selbstständiger Ofenbaumeister hatte Versicherungsschutz für seine betriebliche Tätigkeit gesucht. Der Makler fertigte daraufhin für die gewünschte Betriebshaftpflichtversicherung eine Deckungsnote für einen „Ofensetzer“. In einem weiteren Gespräch legt der Kunde dar, dass er auch Fliesenarbeiten ausführt. Auf der Deckungsnote ergänzte der Makler daraufhin „inklusive zugehöriger Fliesenarbeiten“. Dies war aber letztlich nicht ausreichend.
Der Ofenbaumeister verursachte nämlich einen Wasserschaden bei einem seiner Kunden, der eine Dialysepraxis betreibt, als er eine Pumpenanlage abgedichtet und eingefliest hatte. Über Jahre hinweg bildete sich eine Leckage, die den gesamten Keller unter dem Estrich sowie Wände und Fahrstuhlschächte durchnässte. Der Betriebshaftpflichtversicherer, der die Deckung für die Risiken „Kamin-, Ofen- und Herdsetzer, Feuerungs- und Luftheizungsbau“ angenommen hatte, verweigert die Schadenregulierung. Laut Kleingedrucktem sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch Abwässer entstehen, nicht versichert.
Daraufhin hielt sich der Ofenbaumeister an seinem Makler und forderte Schadenersatz für den nicht gedeckten Versicherungsfall. Begründung: Der Makler habe schuldhaft nicht dafür gesorgt, dass Versicherungsschutz auch für reine und nicht nur für als Nebenarbeiten ausgeführte Fliesenlegerarbeiten besteht, obwohl er sich darum kümmern wollte. Der Streit ging vor Gericht. In den ersten beiden Instanzen wurde der Makler zu Schadenersatz verurteilt.
Der BGH hat die Sachwalter-Haftung des Maklers grundsätzlich bestätigt. Darüber hinaus legt der BGH dar, dass der Versicherungsmakler eine Nachfragepflicht habe. Der Makler hätte selbst intensiv aufklären müssen, welche Art von Fliesenarbeiten durch den Ofensetzer ausgeführt werden und habe für den Umfang der tatsächlichen beruflichen Tätigkeit den passenden Versicherungsschutz auszuwählen. „Für den Makler ist es daher sehr wichtig genau nachzufragen, welche beruflichen Risiken bei dem Kunden vorhanden sind, die es zu versichern gilt“, sagt Stephan Michaelis, Fachanwalt für Versicherungsrecht. Verletzt der Makler die Nachfragepflicht, führt das immer zur Haftung.
Es ist also aufgrund dieser BGH-Entscheidung für den Makler sehr wichtig, dass er eine genaue Risikoanalyse vornimmt und diese auch entsprechend dokumentiert. Sonst ist er in der sogenannten „Quasideckung“ wie ein Versicherer. Der Makler hat den Zustand herzustellen, der bestünde, wenn er dem Kunden den richtigen Schutz vermittelt hätte. Vorliegend hätten also auch die Fliesenarbeiten versichert sein müssen.
Detlef Pohl
Weiterführende Links:
portfolio international update 06.05.2014/gor