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Beratung
19.06.2012

Klauseln in zu kleinen Schriftformaten sind unwirksam

Kunden von Finanzdienstleistern sollten "doppelt" auf das Kleingedruckte achten.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp aus Neuss weist in einem Beitrag auf seiner Internetseite darauf hin, dass viele Kunden Abzockklauseln in Leasingverträgen der Hausbank von Peugeot und Citroen nicht bemerkt hätten. Dort habe die Bank kurzerhand die Schriftgröße verkleinert, und zwar insbesondere bei einer für Leasingnehmer nachteiligen Restwertausgleichsklausel im Vertrag. Sie sei nun kleiner gedruckt als es die Bank zuvor noch gemacht habe, so dass sie noch leichter überlesen werden könne.

Die vorher in etwa drei Millimeter kleinen Buchstaben gedruckte Klausel ist seit 2009 in den von der Bank eingesetzten Vertragsformularen noch weiter verkleinert worden. Praktisch der gesamte Vertragstext ist nur noch in circa 1,5 Millimeter kleinen Buchstaben gedruckt.

Die Folge solcher kleinen Schriften kann alle Finanzdienstleister hart treffen: Zu kleine Schriften können zur Unwirksamkeit von den entsprechend klein gedruckten Klauseln führen. Die entsprechende Klausel ist dann rechtlich unbedeutend, und der Kunde muss sie nicht beachten.

Das Landgericht Köln entschied bereits einen entsprechenden Fall (Az.:18 O 351/08). Dort hielten die Richter die Schriftgröße acht für zu klein. Ein Schriftwerk mit dieser Buchstabengröße kann insbesondere von sehschwachen und älteren Personen kaum noch wahrgenommen werden. Als Mindestgröße setzten die Richter eine Schrift der Größe 12 fest, wobei es aber auch auf die Deutlichkeit der Darstellung durch die gewählte Schriftart ankommen kann.

In einem Urteil des Bundesgerichtshofs heißt, dass ein Text ungültig ist, der aus mehr als 150 Zeilen mit höchstens einem Millimeter Zeilenhöhe und einem noch kleineren Zeilenabstand bestehe. Zudem war der Text in dem damals verhandelten Fall in blassgrauer Farbe auf einem leicht grauen, dünnen Papier gedruckt. Die Richter erklärten, dass Bedingungen, die nur mit der Lupe und selbst dann nicht ohne Mühe zu lesen seien, nicht Vertragsbestandteil würden (Urteil vom 30.5.1983, II ZR 135/82).

portfolio international update 19.06.2012/bmo/gor

 
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