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Vorsorge
16.04.2012

Klagen bei englischer Lebensversicherung

Die Richter des Bundesgerichtshofs be­fassten sich in diesem Fall mit der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen eine englische
Lebensversicherung (Az.: IV ZR 194/09). Es ging um eine „Investment-Lebensversicherung“ des Lebensversicherers Equitable Life. Dieser hatte mit jährlichen Überschüssen deutlich über denen seiner deutschen Mitbewerber geworben. Es kam dann zu Problemen mit der finanziellen Belastung aus den Ansprüchen britischer Bestandskunden. Das führte dazu, dass allein mehr als eine Million Briten einen Teil ihrer Altersvorsorge verloren. Nach Angaben des Europaparlaments sind auch zahlreiche Versicherungsnehmer in Deutschland betroffen. Diese können nun aufatmen. Laut dem Urteil sind die meisten Schadensersatzansprüche noch nicht verjährt.


Lebensversicherung haftet nicht für Vermittler
Eine Kapitallebensversicherung haftet nicht immer für den Vermittler. Das entschieden jetzt die Richter des Oberlandesgerichts Celle (Az.: 8 U 126/11). In konkreten Fall gingen im Rahmen der Vertragsanbahnung mit den Kunden als Privatperson eingehende Gespräche voraus. Bei diesen erörterte der Vermittler die Vorstellungen und Wünsche des Kunden. Zusätzlich machte er dem Kunden auch das Angebot zum Abschluss des Versicherungsvertrags und beantwortete Fragen zum Inhalt des Vertrags anstelle der Versicherung. Die Richter entschieden dort, dass dann der Vermittler nicht mehr im Pflichtenkreis der Versicherung tätig ist. Für dieses eigenständige Handeln sprach zudem, dass die Vermittlung mit Einbeziehung eines komplexen Finanzierungsmodells einer anderen Gesellschaft erfolgte, das der Vermittler selbst entwickelt hatte. Die Folge: Der Versicherungsnehmer kann dann gegen die Versicherung keine Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzung geltend machen. Das ist ein Urteil, auf das sich vermutlich einige Versicherungen berufen können, um Haftungsansprüchen zu entgehen.

Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung
Auch wenn der Versicherte wieder tätig wird, dürfen Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht ohne weiteres eingestellt werden. In dem betrachteten Fall ging es um eine von der gesetzlichen Rentenversicherung getragene, auf höchstens sechs Monate angelegte Beschäftigungsmaßnahme zur Wiedereingliederung. Die Richter des Oberlandesgerichts Nürnberg urteilten, dass es sich dort nicht um eine normale Beschäftigung auf dem freien Arbeitsmarkt handele, die von einem Arbeitgeber angeboten werde (Az.: 8 U 607/11). Die Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung dürfen daher nicht eingestellt werden.

Gebäudeversicherung muss zahlen
Eine Gebäudeversicherung muss unter Umständen auch an jemanden zahlen, dem die versicherte Sache nicht gehört. Das entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (Az.: IV ZR 140/09 ). In dem Fall war eine Montageversicherung abgeschlossen worden. Die Rechte daraus waren dann abgetreten worden. Als nun wegen eines Brandschadens in einem Parkhaus die Zahlung einer Entschädigung gefordert wurde, weigerte sich die Versicherung. Ihr Argument: Die Versicherungsnehmerin habe zur Zeit des Brandes noch kein Eigentum an dem Parkdeck erworben. Doch die Richter erklärten, dass es darauf nicht ankäme. Mit einem Gebäudeversicherungsvertrag sei vielmehr das Interesse an der Erhaltung der Sachsubstanz des Parkhauses und seiner Bestandteile versichert.

Private Rentenversicherung fällt in den Versorgungsausgleich
Wer eine private Rentenversicherung hat, muss später die Auszahlungen unter Umständen teilen. So lautet ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: XII ZB 213/11). Demnach fallen private Rentenversicherungen aus vorehelich erworbenem Privatvermögen in den Versorgungsausgleich. In dem verhandelten Fall hatte ein Ehegatte eine private Rentenversicherung nach vertraglich vereinbarter Gütertrennung mit Mitteln seines vorehelich erworbenen Privatvermögens abgeschlossen. Die Richter argumentieren, mit der Einzahlung in die Rentenversicherung verliere der Geldbetrag seine güterrechtliche Zugehörigkeit zum Vermögen und erlange stattdessen den Charakter einer Altersversorgung. Was also vorher dem Ehegatten allein gehörte, gehört durch die Einzahlung in die Rentenversicherung plötzlich beiden. Der entscheidende Punkt: Es geht im Scheidungsfall dann nicht um den Zugewinnausgleich, sondern um den Versorgungsausgleich. Berater sollten ihre Kunden auf diese Rechtsfolgen im Falle einer Scheidung hinweisen. Mit einer Anlageform, die eindeutig nicht der Altersvorsorge dient, lässt sich das Problem umgehen.

portfolio international 18.04.2012

 
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