IDD: Wird der Arbeitsalltag leichter? Teil I
Die Versicherungsvertriebs-Richtlinie, Directive on Insurance Distribution (IDD), hat es in sich. Sie ersetzt die Vermittlerrichtlinie (IMD) vom15. Januar 2003, die den Grundstein für die erste umfassende Regulierung der Versicherungsvermittlung legte, insbesondere durch Einführung des Paragrafen 34d Gewerbeordnung 2007. Die IDD regelt nun erstmals die gesamte Vertriebskette, also alle Sparten und Vertriebswege, darunter auch den Direktvertrieb, Angestellte von Versicherern, Autohäuser und Reisebüros (siehe Titelgeschichte in Ausgabe 1/2016). Spätestens bis zum 23. Februar 2018 muss die IDD in deutsches Recht umgesetzt sein.
Damit soll es mehr Verbraucherschutz und eine europäische Harmonisierung geben. „Richtig konkret ist dort für Versicherungsmakler aber wenig zu finden“, sagt Norman Wirth, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht sowie gewerblichen Rechtsschutz. „Die Richtlinie gibt vielmehr den Rahmen vor, in dem sich die einzelnen Mitgliedsländer bewegen können“, so der Inhaber der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte weiter. Die einzelnen EU-Länder sind nicht daran gehindert, strengere Regeln aufzustellen.
In puncto zusätzliche Bürokratisierung gibt es für deutsche Vermittler Entwarnung. Denn die hiesigen Standards gehen zum Teil heute schon weiter als in der IDD festgezurrt. Beispiel Weiterbildungspflicht: Die Richtlinie legt eine Dauer von mindestens 15 Zeitstunden pro Jahr fest. In Deutschland sind schon jetzt 200 Stunden in fünf Jahren Usus. Allerdings geschieht dies freiwillig im Rahmen der Initiative „Gut beraten“ des Berufsbildungswerkes der Deutschen Versicherungswirtschaft, ist also noch keine gesetzliche Pflicht. Da machen mehrere Verbände der Versicherungs- und Vermittlerbranche mit, darunter VDVM und BVK. Ob die Aufsicht für die Weiterbildung künftig beim DIHK installiert wird, wo bereits das Vermittlerregister besteht, ist im Moment noch völlig offen.
Ein Punkt ist für den unabhängigen Vertrieb besonders wichtig: Die IDD verzichtet auf ein Provisionsverbot bei der Vermittlung von Versicherungen. „Es bleibt dabei, dass grundsätzlich der Versicherer die Provision oder Courtage des Vermittlers zunächst übernimmt und diese dann aus den ersten Prämien finanziert“, so Kathrin Pagel, Partnerin der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte. Allerdings können die Mitgliedsstaaten jeweils selbst entscheiden, ob sie Vertriebswege mit Provision verbieten wollen oder nicht. Für Deutschland sei dies jedoch vom Tisch.