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30.07.2012

Gesetze gegen das Schmuddelimage

Das Bundesfinanzministerium will die Rechte von Anlegern in Graumarktprodukte stärken
Geschlossene Fonds wurden zum 1. Juni stärker reguliert. Produkte werden als Anlagen nach dem Wertpapier-Handelsgesetz behandelt, Vermittler unterliegen strengeren Vorgaben. Anbieter hoffen, so das Image des Graumarktes loszuwerden.

Am 1. Juni dieses Jahres traten weite Teile der Novelle des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts in Kraft. „Damit werden die Rechte von Verbrauchern gegenüber Anbietern und Vertriebsstellen von  ‚Graumarktprodukten‘ erheblich gestärkt“, heißt es aus dem Haus von Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU). Zusammen mit dem Bundeswirtschaftsministerium wurde das „Graumarktgesetz“ vom Bundesfinanzministerium federführend ausgearbeitet.

Anleger können von den Anbietern nun einen von der Finanzaufsichtsbehörde Bafin auf Vollständigkeit, Kohärenz und Widerspruchsfreiheit geprüften Verkaufsprospekt verlangen. Der Prospekt muss alle Angaben enthalten, die für eine Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlage erforderlich sind. Dazu gehören auch Informationen zur Zuverlässigkeit des Emittenten. Ferner wird durch das Gesetz die Verjährungsfrist bei der Prospekthaftung verlängert. Bislang konnten Haftungsansprüche wegen fehlerhafter oder fehlender Prospekte eines Anlegers nach einem Jahr verjähren. Künftig gilt hier eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Damit­ gilt für Banken und Sparkassen im Vertrieb auch für geschlossene Fonds die EU-Finanzmarkt-Richtlinie „Mifid“ (Markets in Financial Directive). Sie wurde 2007 in deutsches Recht umgesetzt und sieht unter anderem die Dokumentation der Finanzmarktgeschäfte vor und schreibt die Offenlegung von Provisionen gegenüber den Anlegern vor. Versteckte  Rückerstattungen, sogenannte Kick-backs, sind demnach untersagt. Kritisiert an der Umsetzung der Mifid haben Beobachter und Marktteilnehmer bislang, dass sie gerade die Anlageklasse der geschlossenen Fonds nicht berücksichtigt hat. Bankenunabhängige, freie Vermittler erhalten dagegen noch eine Schonfrist. „Die Neuerungen für Finanzanlagenvermittler hinsichtlich Zulassungserfordernis, Sachkundeprüfung, Pflicht zur Berufs-Haftpflichtversicherung und Registrierung in einem öffentlichen Register treten am 1. Januar 2013 in Kraft“, bestätigt das Bundesfinanzministerium.

Nicht alle Bestimmungen halten die Finanzdienstleister für sinnvoll. „Wer künftig geschlossene Fonds als Vermögensanlage nach Paragraf 34f der Gewerbeordnung vermitteln will, soll zusätzlich eine Registernummer von der Industrie- und Handelskammer (IHK) erhalten, auch wenn er bereits eine Nummer aufgrund der Vermittlung von Versicherungen besitzt“, kritisiert Rechtsanwalt Normann Wirth, geschäftsführender Vorstand beim AfW Bundesverband Finanzdienstleistung in Berlin. Auch die zusätzliche Vermögensschadensversicherung zur Abdeckung der Haftpflichtrisiken für die Vermittlung eines geschlossenen Fonds bis 1,3 Millionen Euro hält der AfW für überzogen. „Einen solchen Versicherungsschutz benötigen nur wenige Vermittler; die Kosten für die Police sind mit mindestens 600 bis 800 Euro aber erheblich“, erläutert Wirth. Einige Vermittler werden infolge der Reform wohl vom Markt verschwinden. „Schwarze Schafe und unprofessionelle Feierabendvermittler wird es sicherlich aus dem Markt spülen“, meint Wirth. „Die guten und seriösen Finanzdienstleister aber werden von einem Imagegewinn profitieren.“

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