Anzeige

portfolio international MAGAZIN

Portfolio International

portfolio international

Ausgabe 2/13

Maklerpools - pro und contra
Chancen und Nachteile für freie Vermittler

...mehr


Verlagsprodukte

portfolio IM FOKUS Aktuelle Ausgabe

portfolio IM FOKUS Richtig in Rohstoffe investieren

Mit "rollenden" Strategien den Rohstoffmarkt erobern

...mehr



Alles zum Thema
BÖRSE & FINANZEN
finden Sie hier

DAX
DAX 8.059,50 -1,68%
TecDAX 950,25 -0,85%
EUR/USD 1,3262 -0,24%

Quelle: Deutsche Bank / Realtime Indikation

Wertpapiersuche

Aktien Tops & Flops

MERCK 125,25 +1,75%
FRESENIUS SE &... 94,60 +0,91%
DT. BÖRSE 49,36 +0,24%
LANXESS 52,38 -3,09%
THYSSENKRUPP 14,91 -2,42%
HEID. CEMENT 52,50 -1,94%

Fonds Top Performer 3 Jahre

Fondsname FA Perf. 3J.
Access VSP Quality GF 3.949,60%
Access VSP Europe GF 3.507,75%
Access VSP Europe GF 3.490,38%
Access VSP Europe GF 3.183,59%
Access VSP Europe GF 3.100,54%

mehr

Anlage
21.06.2012

Finanzdienstleister müssen nicht immer über Darlehensprovisionen informieren

Vermittler sind teils nicht verpflichtet, Kunden Vergütungen anzugeben, die ein Dritter, etwa ein zwischengeschalteter Vermittler, erhält.

Wenn ein Finanzdienstleister ein Darlehen nicht direkt, sondern über einen weiteren zwischengeschalteten Makler an Kunden vermittelt, muss er über dessen Provisionen nicht aufklären. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (Az.: III ZR 234/11). Die Richter erklärten darüber hinaus, dass der Kundenbetreuer auch nicht mitteilen muss, dass noch ein weiterer Darlehensvermittler eingeschaltet wurde.

In dem entschiedenen Fall hatte der Kunde auf die Rückzahlung der Maklergebühr geklagt. Es ging um 7.497 Euro. Zudem verlangte er die gezahlte sogenannte „interne Wertermittlungsgebühr“ in Höhe von 490 Euro zurück. Der Kunde hatte ein Darlehen von insgesamt 126.000 Euro aufgenommen.

Im Urteil heißt es hierzu: „Es besteht grundsätzlich keine Pflicht des Vermittlers, dem Kunden auch solche Vergütungen anzugeben, die nicht er selbst, sondern ein Dritter, etwa wie hier ein zwischengeschalteter weiterer Vermittler, vom Kreditgeber erhält.“ Denn eine Pflicht des Kundenbetreuers, Erkundigungen über etwaige weitere Provisionszahlungen des Kreditgebers an dritte Vermittler einzuziehen, würden ihm unter Umständen erhebliche "überobligationsmäßige" Ermittlungs- und Nachforschungsanstrengungen abverlangen.

Allerdings muss der Kundenbetreuer über sämtliche Kreditkosten im Vertrag informieren. Um diese Pflicht kommt er laut Urteil nicht herum. Damit sei der Verbraucher dann auch genügend informiert.

portfolio international update 21.06.2012/bmo/gor

 
Anzeige
 
Einen Kommentar schreiben
Wir freuen uns über Ihre Kommentare. Schreiben Sie uns Ihre Meinung!

CAPTCHA Bild zum Spamschutz Wenn Sie das Wort nicht lesen können, bitte hier klicken.
* Pflichtfelder
 
Anzeige