Wenn ein Finanzdienstleister ein Darlehen nicht direkt, sondern über einen weiteren zwischengeschalteten Makler an Kunden vermittelt, muss er über dessen Provisionen nicht aufklären. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (Az.: III ZR 234/11). Die Richter erklärten darüber hinaus, dass der Kundenbetreuer auch nicht mitteilen muss, dass noch ein weiterer Darlehensvermittler eingeschaltet wurde.
In dem entschiedenen Fall hatte der Kunde auf die Rückzahlung der Maklergebühr geklagt. Es ging um 7.497 Euro. Zudem verlangte er die gezahlte sogenannte „interne Wertermittlungsgebühr“ in Höhe von 490 Euro zurück. Der Kunde hatte ein Darlehen von insgesamt 126.000 Euro aufgenommen.
Im Urteil heißt es hierzu: „Es besteht grundsätzlich keine Pflicht des Vermittlers, dem Kunden auch solche Vergütungen anzugeben, die nicht er selbst, sondern ein Dritter, etwa wie hier ein zwischengeschalteter weiterer Vermittler, vom Kreditgeber erhält.“ Denn eine Pflicht des Kundenbetreuers, Erkundigungen über etwaige weitere Provisionszahlungen des Kreditgebers an dritte Vermittler einzuziehen, würden ihm unter Umständen erhebliche "überobligationsmäßige" Ermittlungs- und Nachforschungsanstrengungen abverlangen.
Allerdings muss der Kundenbetreuer über sämtliche Kreditkosten im Vertrag informieren. Um diese Pflicht kommt er laut Urteil nicht herum. Damit sei der Verbraucher dann auch genügend informiert.
portfolio international update 21.06.2012/bmo/gor




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