BERLIN – Die Versicherer tun sich schwer mit lebenslangem Versicherungsschutz in der Berufsunfähigkeits-Versicherung. Nur vier Gesellschaften bieten dies bisher an, aber in unterschiedlicher Qualität: WWK zahlt lebenslang, wenn der BU-Fall bis zehn Jahre vor Vertragsablauf eintritt, LV 1871 im BU-Fall bis zum Alter von 50 Jahren, Generali im BU-Fall bis 40 und Ergo im BU-Fall bis 45. Passiert das Missgeschick später, fließt die BU-Rente bis zum Ende der vereinbarten Versicherungsdauer, also im Idealfall bis zum Start der gesetzlichen Altersrente mit 65 oder 67.
Nicht jedoch bei Ergo: Wer später als 45 berufsunfähig wird, erhält überhaupt keine Leistung. So jedenfalls liest sich die Leistungsbeschreibung im SBU-Tarif BVKL. Dieser Tarif hat eine abgekürzte Risikodauer; das Höchstendalter der Risiko-/Beitragszahlungsdauer beträgt 45 Jahre. „Damit hat Ergo von der Definition das mit Abstand schlechteste Angebot einer lebenslangen BU-Versicherung und ist für die meisten Kunden schlicht ungeeignet“, warnt Silvia Wunsch, Geschäftsführerin von Prüfen-Sie-selbst Wüller Versicherungsmakler (www.pruefen-sie-selbst.de). Die enge Leistungsdefinition sei von der Ergo-Leistungsabteilung so bestätigt worden, erklärte Wunsch. Ergo bestätigte auf Nachfrage, dass die Versicherung und somit auch der Versicherungsschutz mit 45 endet.
Solche Klauseln sind extrem kundenunfreundlich. Nicht immer weisen Gerichte Versicherer deswegen in die Schranken. Davon künden zwei neue Urteile. Ein erhöhtes Verblutungsrisiko von Patienten, die in gefährlichen Berufen arbeiten, begründet keinen Anspruch auf BU-Rente, hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschieden (Az.: 5 U 8/10-1). Ein Schweißer, der das Medikament „Marcumar" einnehmen musste, um die Blutgerinnung zu hemmen, hatte einen Antrag auf BU-Rente gestellt. Grund: Seine Arbeit auf Gerüsten und Leitern sei mit hoher Verletzungsgefahr verbunden. Wegen der Marcumar-Einnahme bestehe ein Verblutungsrisiko, so dass die Arbeit nicht mehr zumutbar sei. Das OLG konterte: Unzumutbar sei sie nur, wenn für die Lebensgefahr „ein Mindestmaß an Prognosesicherheit im Sinne einer rational begründbaren Vorhersehbarkeit" besteht. Die Richter sahen keine „ernsthaft und konkret zu befürchtende Absturzgefahr". Die Absicherung solcher auch im Alltag auftretenden Lebensrisiken sei nicht Zweck der BU-Versicherung.
In einem anderen Fall war der Kunde als Rettungsassistent im öffentlichen Dienst beschäftigt. Nachdem er chronisch erkrankte, musste er den Job aufgeben und erhielt privat versicherte BU-Rente. Dennoch arbeitete er als Kellner und später als Restaurantmeister – mit Meisterbrief. Daraufhin stellte der BU-Versicherer nach sieben Jahren die Leistungen ein.
Der Mann wehrte sich. Der neue Beruf entspreche nicht seiner vorherigen Lebensstellung. Zudem sei er im öffentlichen Dienst praktisch unkündbar gewesen, während seine Saisontätigkeit die vorherige soziale Sicherheit nicht biete. Das Landgericht Aurich sah es anders: Ein Restaurantmeister sei ein gleichwertiger Beruf (Az.: 3 O 724/10). Vergleichstätigkeit sei gegeben, „wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes absinkt“.
portfolio international update 17.11.2011/dpo/gcu




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