Betriebsrente 2017: Kurz vor der Entscheidung I
Seit dreieinhalb Jahren trommelt die Bundesarbeitsministerin für die „Nahles-Rente“. Um die bAV aus ihrer Nebenrolle bei der Altersversorgung herauszuholen, setzt sie vor allem auf die Tarifpartner. Die dürfen ab 2018 auf tariflicher Grundlage reine Beitragszusagen einführen (6. Durchführungsweg). Dabei sollen Mindest- oder Garantieleistungen für Arbeitnehmer verboten sein. Im Gegenzug werden Arbeitgeber von der Haftung befreit („pay and forget“). Bei reiner Beitragszusage wird der Arbeitgeber im Falle einer Entgeltumwandlung aber verpflichtet werden, mindestens 15 Prozent des umgewandelten SV-freien Entgelts als Zuschuss zu zahlen. Zweiter wichtiger Punkt: Sozialpartner dürfen künftig Modelle der automatischen Entgeltumwandlung regeln dürfen („Opting-out“).
Über den neuen Durchführungsweg hinaus soll das Gesetz auch für die bisherigen fünf Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, U-Kasse und Direktzusage Neuerungen bringen. Am wichtigsten: Der steuerfreie Höchstbetrag der Entgeltumwandlung wird von vier auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) angehoben; der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag wird aber bei vier Prozent eingefroren.
Um Geringverdiener mit bis zu 2.200 Euro Bruttoeinkommen stärker als bisher zu fördern, werden zwei weitere Punkte neu geregelt. Erstens: Zahlt der Arbeitgeber für zusätzliche Altersvorsorge mindestens 240 Euro ein (Höchstbeitrag: 480 Euro pro Jahr), so kann er 30 Prozent (höchstens 144 Euro) von der Lohnsteuer des Arbeitnehmers behalten. Beiträge aus Entgeltumwandlung sind jedoch nicht begünstigt, sondern wirklich nur aus rein vom Arbeitgeber zusätzlich finanzierter Altersvorsorge. Wichtige Bedingung: Der Beitrag darf nur in ungezillmerte Verträge fließen.
Zweitens: Bei der Grundsicherung im Alter wird ein Freibetrag eingeführt. Wer Anspruch auf Grundsicherung hat, kann dann von seiner Betriebsrente 100 Euro monatlich behalten, zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der zusätzlichen Altersvorsorge. Zum Vergleich: 2016 wären dies maximal 202 Euro Freibetrag gewesen. „Zusätzliche Altersvorsorge“ meint hier jede bis zum Lebensende und ohne Kapitalwahlrecht monatlich zu zahlende bAV, aber auch private Riester- und Basisrenten unabhängig von einer etwaigen staatlichen Förderung sowie Rentenbeträge, die aus Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung resultieren.
Plus für Geringverdiener und Riester-bAV
Die Zielrichtung der Politik ist klar: Geringverdiener sollen künftig durch direkte Zuschüsse zum Abschluss einer bAV motiviert werden. Gleichzeitig müssen Arbeitgeber nicht mehr für die Zusagen haften und brauchen keine Garantie für eine bestimmte Leistung zu geben. Gleichzeitig wird die Riester-bAV aufgewertet, indem die bisherige doppelte Beitragszahlung in Anspar- und Rentenphase abgeschafft wird. Das heißt: Für betriebliche Riester-Renten entfällt in der Auszahlungsphase die bisherige SV-Pflicht; sie werden fortan wie private Riester-Renten behandelt, also gegenüber der sonstigen bAV privilegiert. Zudem werden Riester-Renten ab 2018 generell stärker gefördert: Die Grundzulage steigt von 154 auf 175 Euro pro Jahr.
Leider gilt dieses SV-Privileg nicht für die generelle Förderung der Entgeltumwandlung (nach Paragraf 3 Nr. 63 EStG). Zwar wird generell der steuerfreie Dotierungsrahmen von 4,0 Prozent auf 8,0 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze verdoppelt, doch der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag steigt nicht mit, sondern verharrt bei 4,0 Prozent, um die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen zu schonen. „Wir hätten uns eine deutliche Anhebung des Förderrahmens auf zehn Prozent der Beitragsbemessungsgrenze gewünscht, und zwar steuer- und sozialabgabenfrei“, kritisiert Fabian von Löbbecke, Vorstandsvorsitzender der Talanx Pensionsmanagement und verantwortlich für betriebliche Altersversorgung bei HDI. „Gerade in Niedrigzinszeiten sind höhere Spareinsätze gefordert, um höhere Betriebsrenten zu ermöglichen.“ Gesetzlich Krankenversicherte müssen aber weiterhin vollen Kranken- und Pflegebeitrag auch auf die Betriebsrente zahlen – privat Versicherte nicht. Lediglich kleine Betriebsrenten sind vor SV-Abgaben geschützt (2017: 148,75 Euro pro Monat).
Eine genaue Analyse zeigt: In der Ansparphase gibt es nur die halbe SV-Ersparnis bei der Kranken- und Pflegeversicherung, aber in der Rentenphase die volle Belastung – sofern die SV-Freigrenze überschritten wird. „Das ist ein unhaltbarer Zustand, der im Betriebsrenten-Stärkungsgesetz nicht beseitigt wird“, redet Steuerberater Thomas Dommermuth Klartext. „Aktuell kann die bAV ohne Gruppentarife und Arbeitgeberzuschüsse in vielen Fällen nicht mit der privaten Lebensversicherung konkurrieren“, warnt der Professor an der Ostbayerischen Technischen Hochschule Amberg-Weiden. Die Entgeltumwandlung lohnt für privat Versicherte, aber nicht für Geringverdiener.
Der Anteil der Betriebsrenten an den gesamten Rentenbezügen liegt gerade mal bei vier Prozent. Allen politischen Sonntagsreden zum Trotz dürfte sich daran mit dem neuen Gesetz nur wenig ändern.
portfolio international 19.06.2017