Vorsorge
Bausparkassen kämpfen um ihr Geschäftsmodell II

Einige Bausparkassen argumentieren, dass sie nach zehn Jahren berechtigt seien, Bausparverträge zu kündigen, sofern kein Darlehen aufgenommen wurde. Sie versetzen sich dazu argumentativ in die Lage von Darlehensnehmern, denen die Bausparer mit ihren Guthaben einen Kredit gewährt hätten. Sie berufen sich auf den Paragrafen 489 Absatz 1, Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der Darlehensnehmern ein Kündigungsrecht einräumt. Die Karlsruher Richter sahen das nicht so, ließen aber die Revision beim BGH zu.
Die obersten Richter werden die Frage der Rechtmäßigkeit von Vertragskündigungen durch die Bausparkassen grundsätzlich klären müssen. Denn der Gesetzgeber blieb bei seiner Novellierung des Bausparkassengesetzes im Jahr 2016 vage. Die Belange der Sparenden sollen danach „nicht außer Acht gelassen“ werden.
Das Gesetz präzisiert aber auch: „Die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge müssen erstens die Erfüllbarkeit der von der Bausparkasse übernommenen Verpflichtungen dauerhaft gewährleistet erscheinen lassen, insbesondere bezogen auf ihre gesamte Laufzeit ein angemessenes Verhältnis zwischen den Leistungen der Bausparer und denen der Bausparkasse (individuelles Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis) aufweisen, und dürfen zweitens keine Bestimmungen vorsehen, die die Zuteilung unangemessen hinausschieben, zu unangemessen langen Vertragslaufzeiten führen oder sonstige Belange der Bausparer nicht ausreichend wahren.“ Der Bezug auf das individuelle Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis könnte so interpretiert werden, dass eine Kündigung hochverzinster Altverträge zum Schutz der Interessen derjenigen Bausparer, die einen Kredit in Anspruch nehmen wollen, möglich sein könnte.
Argumente für Bausparen zu Niedrigzinsen
Um dem Zinsdilemma zu entrinnen, sind einige Bausparkassen zu teilvariablen Modellen übergegangen. So beträgt beispielsweise beim Marktführer Schwäbisch Hall die Guthabenverzinsung in der Tarifvariante „Fuchs Chance“ mindestens 0,25 Prozent und höchstens 1,25 Prozent. Die Zinshöhe orientiert sich an der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt, das heißt, an der Umlaufrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen. Diese wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und spiegelt die Zinsentwicklung festverzinslicher Wertpapiere mit mindestens vier Jahren Laufzeit wider. Angepasst wird der Zins automatisch zweimal jährlich zu Stichtagen. Auch die Darlehenszinsen werden der Marktentwicklung angepasst. Sie liegen immer 2,5 Prozent über dem Guthabenzins und betragen somit mindestens 2,75 und höchstens 3,75 Prozent.