MÜNCHEN – Der vertraglich vereinbarte Verwertungsausschluss vor dem 60. Beziehungsweise 62. Geburtstag rettet das Geld nicht für den Kunden, wenn Gläubiger den Zugriff verlangen. Darauf macht der Münchener Rechtsanwalt Johannes Fiala aufmerksam. „Die Versicherer behaupten zäh, der vertragliche Verwertungsausschluss verbiete es auch dem Gläubiger, das angesparte Kapital durch Kündigung zu verwerten – daher sei das Kapital der Basisrente vor Rentenbeginn insolvenzsicher“, weist Fiala auf einen weit verbreiteten Irrtum hin.
Tatsächlich besteht ein Verlustrisiko durch Pfändung. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 1. Dezember 2011 einen Versicherer zur Zahlung der Rente an den Insolvenzverwalter verpflichtet (Az.: IX ZR 79/11). Begründung: Zur Insolvenzmasse gehört das gesamte Vermögen. Der Verwertungsausschluss aus dem VersicherungsVertragsgesetz (VVG) bleibt wirkungslos, weil das Vorsorgevermögen nach den Regelungen in der Zivilprozessordnung (ZPO) trotzdem pfändbar ist.
Das „Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge" (BGBl. 2007 I, S. 368 - 369) gewährt Schutz gegen Pfändungen, die ab 31. März 2007 erfolgt sind beziehungsweise noch erfolgen. Nach einer Ergänzung des VVG (§ 167) muss der Versicherer auf Anforderung des Kunden den Vertrag so umwandeln, dass er den Anforderungen der ZPO für Pfändungsschutz genügt (§ 851c Absatz 1 ZPO). Folge: Bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz bleibt das gesamte Guthaben pfändungssicher. Voraussetzung: Es ist ausschließlich Rentenzahlung vereinbart. Dazu muss das Kapitalwahlrecht unwiderruflich ausgeschlossen werden.
Aber: „Basisrentenverträge sind in der Ansparphase nur dann in bestimmten Grenzen pfändungssicher, wenn sie ausnahmsweise gleichzeitig alle Voraussetzungen der sogenannten pfändungsgeschützten Altersvorsorge (nach § 851 c ZPO) erfüllen“, so Fiala. Dies biete jedoch nur begrenzten Schutz, oberhalb dessen das angesparte Kapital noch vor Rentenbeginn gepfändet werden kann – und diese Grenzen liegen weit unter den in Basisrenten steuerbegünstigten Beiträgen“, warnt der Rechtsanwalt.
„Der Pfändungsschutz ist vor allem bei Selbstständigen eine Mogelpackung“, warnt Aktuar Peter Schramm (Diethardt). Unternehmer, denen die Basisrente häufig angedient wird, haben bei hohen Schulden in der Auszahlungsphase ein Problem: „Das Geld ist – zusammengerechnet mit anderen betrieblichen, privaten und gesetzlichen Renten – nur im Rahmen des pfändungsfreien Existenzminimums bei Insolvenz und Pfändung geschützt – eben wie Arbeitseinkommen“, bestätigt Schramm.
Übrigens: Riester-Renten sind zwar besser vor Pfändung geschützt, aber nicht immer in voller Höhe. Hinsichtlich der gern an Besserverdiener vermittelten ungeförderten Riester-Verträge („Überzahlung“) gilt: In der Ansparphase sind sie nicht pfändungsgeschützt.
portfolio international update 18.01.2012/dpo/gcu




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