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03.02.2012

Ausgleichsanspruch auch für Altkunden?

Was aus dem Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters wird, wenn der Auftraggeber insolvent ist und ein neues Unternehmen sich aus der Insolvenzmasse bedient.

BERLIN –  Das passiert gar nicht so selten: Freie Vermittler arbeiten als Untervermittler (Handelsvertreter) für einen großen Vertrieb bzw. einen Maklerbetrieb. Macht dieser Arbeitgeber pleite – etwa wie die MEG AG, so ist der Ausgleichsanspruch gefährdet. Günstiger ist es, wenn ein Nachfolger die Insolvenzmasse aufkauft.

Noch günstiger: Übernimmt der Nachfolger sowohl die Kunden als auch den Handelsvertreter des insolventen Unternehmens, so sind die Alt-Kunden, die über den Handelsvertreter erstmals ein Geschäft mit dem Nachfolger abgeschlossen haben, als vom Handelsvertreter geworbene Neukunden dieses Unternehmens anzusehen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 26. Oktober 2011 entschieden (Az.: VIII ZR 222/10).

Ursprünglich hatte der Nachfolge-Betrieb den Ausgleichsanspruch vertraglich auf intensivierte Altkunden beschränken wollen. Dem schob der BGH aber einen Riegel vor. Begründung: Dies ist aus Billigkeitsgründen nur dann erlaubt, wenn dem Handelsvertreter tatsächlich – etwa durch Überlassung von Altkundendaten, die ihm bislang nicht bekannt waren –  die Werbung dieser Kunden für das neugegründete Unternehmen erleichtert wird.

„Maßgeblich ist allein, ob die Kunden neu für das Unternehmen sind. Eine hiervon abweichende Regelung im Assetdeal-Vertrag dürfte nach dem BGH-Urteil als unzulässige Beschränkung des Ausgleichsanspruchs anzusehen und damit unwirksam sein“, schreibt Rechtsanwalt Dr. Christian Andrelang, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in der Kanzlei Osborne Clarke (München), in der Online-Fachzeitschrift „Deutscher AnwaltSpiegel“, Ausgabe 02/2012.

Laut BGH sind neu geworbene Kunden all jene Kunden, die mit dem Unternehmen noch nicht in geschäftlicher Beziehung standen, sondern erstmals unter Einschaltung des Handelsvertreters ein Geschäft mit dem Unternehmen abgeschlossen haben. Das gilt ausdrücklich auch für solche Kunden, die der Handelsvertreter aus einer früheren Vertretung in das neue Vertragsverhältnis einbringt. Ein Handelsvertreter „der ersten Stunde“ wirbt notwendigerweise Neukunden.

Für den BGH war die Sache relativ einfach, weil es sich bei der Nachfolge-Firma um eine Neugründung handelte und somit nur Neukunden akquiriert werden konnten. Im Versicherungsvertrieb dagegen werden die Bestände häufig von alteingeführten Firmen übernommen. Dann könnte aus Billigkeitsgründen durchaus der Ausgleichsanspruch gekürzt werden. Anders als im BGH-Fall könnte der Ausgleichsanspruch dann gekürzt werden, wenn die Nachfolge-Firma dem Vertreter die Werbung neuer Kunden durch Übergabe von Kundendaten wesentlich erleichtert hat.

Im BGH-Fall, bei dem es um 117.000 Euro Ausgleich ging, war diese Kundenliste für den Vertreter aber ohne Wert, da ihm „der Kundenstamm ohnehin bekannt gewesen sein dürfte“. Laut BGH kann ein neues Unternehmen vom Insolvenzverwalter lediglich Informationen über die Stammkunden des insolventen Unternehmens kaufen, nicht aber die Kunden selbst. Die Information begründet noch keine Geschäftsbeziehung, sondern eröffnet nur die Chance dazu. Kommen neue Abschlüsse durch Vermittlung des Handelsvertreters zustande, so ist er es, der die früheren Kunden als neue Stammkunden der Nachfolge-Firma geworben hat.

portfolio international update 03.02.2012/dpo/kmo

 
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