BERLIN – Im Karneval kommt es jedes Jahr zu zahlreichen Unfällen. Der Veranstalter, meist ein eigenes Festkomitee, ist mit einer Veranstalter-Haftpflichtversicherung aus dem Schneider. Damit sind die Mitglieder des Festkomitees für ihre Haftung aus Leitung und Überwachung der Veranstaltung versichert. Aber auch Schäden, die durch Werfen von vorher genehmigten kleinen Gegenständen entstehen, sind gedeckt.
Schäden, die beim Ehrenamt passieren, werden sonst meist nicht von der Privathaftpflicht-Versicherung erfasst. Auch die sonst für Vereinstreffen ausreichende Vereinshaftpflicht-Police genügt nicht beim Karnevalsumzug. Die Veranstalter-Haftpflichtversicherung gilt jeweils für eine ganze Karnevalssaison und schließt diejenigen Vereine ein, die in dem betreffenden Jahr mindestens eine Veranstaltung für den Karnevalsverein durchführen.
Versichert sind viele Nebenschäden, die bei solchen Massenaufmärschen vorkommen können. Dazu gehören Schäden bei Vor- und Nacharbeiten für die Veranstaltung und Schäden beim Aufstellen und Betrieb von Verkaufsbuden. Als Höchstleistung werden häufig 2,5 Millionen Euro pauschal für Personen- und Sachschäden sowie 50.000 Euro für Vermögensschäden vereinbart.
Schutz für die teilnehmenden Karnevalsgesellschaften bieten die Gruppenunfall- und die Vereins-Haftpflichtversicherung. Damit sind die einzelnen Zugteilnehmer gegen Schäden versichert, die bei „üblichen“ Karnevalsumzügen entstehen können. Bei der Vereinshaftpflicht-Police gilt: Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht des Vereins und die persönliche, gesetzliche Haftpflicht der Vorstandsmitglieder des Vereins sowie aller Personen, die vom Vorstand beauftragt werden, für den Verein tätig zu sein.
Reiter, die am Zug teilnehmen, haben in der Regel eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung. Sie zahlt, wenn das Pferd plötzlich ausschlägt und jemanden verletzt. Der Veranstalter muss allerdings dafür sorgen, dass nur Pferde eingesetzt werden, die für den Umzug geeignet sind. Die Tiere dürfen also von Natur aus nicht sensibel sein und bei jeder Kleinigkeit scheuen.
Auch Zuschauer des närrischen Treibens mit Schwerpunkt in den Hochburgen in Köln, Düsseldorf, Mainz oder Rottweil haften für Schäden, die sie verursachen. Bei Ansprüchen auf Schadenersatz kommt die Privat-Haftpflichtversicherung auf, solange der Karnevalist einen anderen nicht vorsätzlich verletzt oder Sachen beschädigt – etwa durch das Zertrümmern einer Sektflasche auf dem Kopf eines anderen.
Um am Aschermittwoch keinen finanziellen Katzenjammer zu beklagen, ist Vorsicht auch im Job angebracht. „Ob auf die tollen Tage im Büro angestoßen werden darf und ob Kostüme erlaubt sind, bestimmt der Chef. Wer gegen die Regeln verstößt, riskiert eine Abmahnung“, erklärt Roland-Partneranwältin Pamela Klein von der Kanzlei Dr. Bürgel & Kollegen in Remscheid. Schlipsabschneiden gilt rechtlich als Eigentumsverletzung, warnt die Expertin. „Wer zu kräftig feiert und deswegen nicht zur Arbeit kommt, muss ebenfalls mit einer Abmahnung rechnen“, so Klein.
portfolio international update 14.02.2012/dpo/kmo
Vorsorge
14.02.2012
Aschermittwoch-Stimmung vermeiden
Wenn an den tollen Tagen in den Karnevals-Hochburgen der Ausnahmezustand herrscht, ist bei allem Spaß auch Vorsicht geboten – gerade am Arbeitsplatz.
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