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03.11.2011

Alte-Hasen-Regelung birgt Tücken

Frühere Negativmeldungen beim Gewerbeamt als Ersatz für den Prüfbericht werden als Unterbrechung der Tätigkeit gewertet.

FRANKFURT - Die sogenannte Alte-Hasen-Regelung, die der Gesetzgeber in letzter Minute noch in das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts eingefügt hat, birgt laut Rechtsanwalt Dietmar Goerz von der GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft einige Tücken. Sie ziele nicht nur auf die Gewerbeerlaubnis nach Paragraf 34c Gewerbeordnung, sondern auch auf den Nachweis der ununterbrochenen selbstständigen Tätigkeit durch lückenlose Vorlage der nach Paragraf 16 der Makler- und Bauträgerverordnung erforderlichen Prüfberichte.

„Wer dem Gewerbeamt bereits eine Negativmeldung vorgelegt hat, hat damit unwiderruflich eine Unterbrechung seiner Tätigkeit als Kapitalanlagevermittler belegt“, sagt Rechtsanwalt Goerz. Er bringt es auf die knappe Formel: „Negativmeldung vorgelegt, heißt Qualifikation vorweisen.“ In der Vergangenheit haben viele Vermittler in einem oder mehreren Jahren dem Gewerbeamt als Ersatz für den Prüfbericht nämlich eine Negativmeldung eingereicht. Sie genügt, wenn in einem bestimmten Zeitraum keine Kapitalanlagen vermittelt wurden. Wenn dies der Fall war, muss, selbst bei Vorliegen einer Gewerbeerlaubnis nach Paragraf 34c Gewerbeordnung vor Beginn des Jahres 2006, eine Sachkundeprüfung oder eine bestimmte Aus- oder Fortbildung nachgewiesen werden.

Noch problematischer ist, wenn zwar Kapitalanlagen vermittelt wurden und daher keine Negativmeldung erfolgte, aber für einen längeren Zeitraum auch keine Prüfberichte abgegeben wurden. „Da die Gewerbeämter die Vorlage der Prüfberichte nicht regelmäßig kontrollieren, haben sich viele Vermittler die Einreichung gespart“, weiß Goerz aus seiner Beratungspraxis. Vermittler, auf die das zutrifft, könnten deshalb auf die Idee kommen, die Berichte nachzureichen, um sich die Alte-Hasen-Regelung zu sichern. „Theoretisch ginge das“, meint Goerz. Zwar sehe die Makler- und Bauträgerverordnung vor, dass die Berichte bis zum Ende des folgenden Jahres eingereicht werden müssen. Die Pflicht zur Vorlage bleibe danach aber weiter bestehen. Somit müsse es grundsätzlich auch möglich sein, gegebenenfalls für mehrere Jahre, die Berichte nachzureichen.

Ein Nachreichen von Prüfberichten bringe laut Goerz weitreichende Konsequenzen mit sich. Bei einer Nachreichung der Prüfberichte könne schnell ein vierstelliger Betrag zusammenkommen. Einerseits müssen die Kosten für einen geeigneten Prüfer aufgewandt werden, der mehrere zurückliegende Jahre prüfen muss. Wenn die Pflicht zur Vorlage des Prüfberichtes verletzt wird, ist dies zudem eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

portfolio international update 03.11.2011/kmo/gor

 

 
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