Der VGF Verband Geschlossene Fonds begrüßt die Änderungen, die sich mit der Anfang Juni in Kraft tretenden Novelle des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts für geschlossene Fonds ergeben werden. Kernpunkte dieser Änderungen: Anteile an geschlossenen Fonds gelten künftig als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesen- (KWG) und des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Dies hat unter anderem zur Folge, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) nicht mehr nur formal die Prospekte geschlossener Fonds prüfen, sondern auch eine sogenannte materielle Kohärenzprüfung durchführen wird. Dabei wird der Prospekt zusätzlich auf Widerspruchsfreiheit und Verständlichkeit geprüft.
Darüber hinaus sieht das Gesetz die Einführung des Vermögensanlagen-Informationsblattes (VIB) für geschlossene Fonds vor, das Anlegern auf maximal drei Seiten alle wesentlichen Informationen über die Anlage und insbesondere über deren wesentliche Risiken, Kosten und Provisionen liefern soll. Der Vertrieb geschlossener Fonds durch Banken und Sparkassen unterliegt ab dem 1. Juni 2012 den Pflichten des WpHG. Werbe- und Informationsmaterial zu geschlossenen Fonds muss zukünftig redlich, eindeutig und darf nicht irreführend sein.
„Das ist ein wichtiger Schritt für das Produkt geschlossener Fonds“, sagt Eric Romba, Hauptgeschäftsführer des VGF, der die Interessen der Anbieter vertritt. „Die neuen Regelungen erfordern noch mehr Professionalität von Vertrieben und Anbietern. Anlegerrechte werden gestärkt und ausgebaut.“ Der VGF habe sich lange für einen ausgewogenen, verlässlichen Rahmen für geschlossene Fonds eingesetzt. Dieser liege nun vor. „Damit ist der geschlossene Fonds regulatorisch auf Augenhöhe mit anderen Kapitalanlagen“, freut sich Romba. Nächstes Ziel sei eine „marktgerechte Umsetzung der AIFM-Richtlinie“.
Auch der Maklerpool BCA begrüßt die gesetzlichen Änderungen. „Dadurch kann diese nachgefragte Anlageklasse den ,Grauen Marktschleier' ablegen und gelangt als regulierte Sachwertanlage neu in den Fokus der Anleger“, betont Frank Ulbricht, der Finanzvorstand der BCA-Gruppe. Schon heute müssten Makler für jedes vermittelte geschlossene Fondsprodukt eine sogenannte Plausibilitätsprüfung vornehmen, um objektgerecht beraten zu können. Damit entstehe für alle Finanzdienstleister die Haftung aus der objektgerechten Beratung (Plausibilitätsprüfung) sowie aus der anlegergerechten Beratung (Beraterhaftung). Aufgrund dieser Haftungsthematik müsse jedes geschlossene Fondsprodukt ausführlich geprüft werden und eine Beratungsdokumentation nach WpHG erfolgen.
Aus der Regulierung nach der Finanzanlagenvermittlungsverordnung entstehe außerdem die Vorgabe, dass alle Haftungsdachnehmer ab dem 1. Juni 2012 die Umsätze aus dem geschlossenen Fondsbereich zwingend über das Haftungsdach einreichen müssen. Eine Ausnahmeregelung gelte lediglich für Vermittler nach § 34c der Gewerbeordnung, die bis zum Jahresende alle geschlossenen Fonds ohne Beratung vermitteln dürfen. Ab 1. Januar 2013 wird eine reine Vermittlung ohne Beratung jedoch nicht mehr erlaubt sein.
portfolio international update 31.05.2012/rko/gcu





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