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Riester-Rente verstößt in Teilen gegen EU-Recht
Freitag, 11. September 2009

Europäischer Gerichtshof in Luxemburg
Europäischer Gerichtshof in Luxemburg

LUXEMBURG – Die Regeln für die Riester-Rente müssen nach Meinung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) geändert werden. In einem Urteil am Donnerstag stellte der EuGH eine Diskriminierung von Arbeitnehmern fest, die zwar in Deutschland arbeiten, aber im Ausland wohnen.

Diese sogenannten Grenzarbeitnehmer haben bislang keinen Anspruch auf staatliche Förderung. Daher entschied der EuGH, dass auch nicht unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtige Arbeitnehmer von den Zulagen profitieren müssen. Begründet wird dies mit dem Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union.

Anspruch auf staatliche Zulagen zu den Beiträgen für die Riester-Rente haben nach den geltenden Regelungen nur Arbeitnehmer, die in Deutschland auch Steuern zahlen. Das ist bei den Grenzarbeitnehmern aber oft nicht der Fall. Sie sind meist im Nachbarland steuerpflichtig. Das ist allerdings nicht der einzige Punkt, den die Richter am EuGH kritisierten. Sie sehen auch eine Benachteiligung darin, dass im Rahmen der Riester-Rente angespartes Kapital nur für die Finanzierung von Immobilien in Deutschland eingesetzt werden darf.

Darüber hinaus bemängelte der EuGH, dass bei einem Umzug ins Ausland die in Deutschland erhaltenen Zulagen zurückgezahlt werden müssen. Bei einem Wegzug aus Deutschland endet die unbeschränkte Steuerpflicht vor dem deutschen Fiskus. Sie gilt aber bislang als Voraussetzung für die Förderung. Auch das schränke die Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU ein.

Das Bundesfinanzministerium muss nun die Bedingungen für die Riester-Rente ändern. Das wird auch finanzielle Folgen haben. Nach Berechnungen des Centrums für Europäische Politik (CEP) in Freiburg sorgt vor allem die Abschaffung der Rückzahlungsverpflichtung für Ausfälle im Staatshaushalt. Nimmt man die Zahl von bislang rund 12,5 Millionen geförderter Riester-Verträge und einen Anteil von 6,1 Prozent Auslandsrentnern, dann beträgt der Einnahmeverlust heute schon eine knappe halbe Milliarde Euro. Dieser Betrag steigt nach den Berechnungen des CEP jährlich um rund 94 Millionen Euro an, wobei das noch eine konservative Schätzung darstellt.

Das Problem ist die nachgelagerte Besteuerung der Riester-Rente. Daher hatte das CEP in einer Studie Mitte August als Lösung vorgeschlagen, zu verhindern, dass mit einem Wegzug des Begünstigten der Verlust des Besteuerungsrechts einhergeht. Mögliche gesetzliche Regelungen zur staatlichen Förderung der privaten Altervorsorge sollten daher eine Einmalbesteuerung entweder der für die Altersvorsorge aufgewendeten Mittel oder der späteren Rentenzahlungen sicherstellen.

Das Centrum räumt aber zugleich ein, dass derzeit keine Harmonisierung der Besteuerung der privaten Altersvorsorge in der EU vorgesehen ist und es sicherlich schwierig wäre, typische Zuzugsländer zu bi- oder multilateralen Vereinbarungen zu bewegen. Das Bundesfinanzministerium sieht wenigstens erst einmal Rechtssicherheit hergestellt und will sich für eine zeitnahe Umsetzung der Vorgaben des Urteils einsetzen. Wichtig sei, dass das System der Riester-Rente grundsätzlich nicht angetastet worden ist. Es werde nur in bestimmten Fällen mit Auslandsberührung eine Ausdehnung der Riester-Förderung gefordert.

portfolio international update 11.9.2009/kmo/jan

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