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BERLIN - Der Bundestag beschloss am Freitag neue Regeln für den Anlegerschutz, zum Beispiel die Verlängerung der Verjährungsfrist bei einer Falschberatung durch Banken. Die Veränderungen sind im „Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung“ enthalten, das abschließend in zweiter und dritter Lesung behandelt wird. Noch bis vor etwa einer Woche gab es Streit innerhalb der Koalitionsfraktion über Detailregelungen, die eine Verabschiedung hätten gefährden können.
So wollte die Bundesregierung ursprünglich die Banken zur Aufzeichnung von telefonischen Beratungsgesprächen verpflichten. Dagegen hatte sich aber die SPD-Fraktion gewandt, weil sie datenschutzrechtliche Probleme befürchtete. Allerdings zeichnen heute schon Direktbanken und Discountbroker aus eigenem Interesse Telefongespräche mit Kunden auf.
Die Koalition einigten sich auf einen Kompromiss. „Auch bei telefonischer Beratung muss der Bankmitarbeiter dem Kunden ein Protokoll nach Hause schicken. Erkennt der Privatkunde, dass das Protokoll von dem Telefongespräch abweicht und er ein risikoreiches statt eines risikoarmen Produkts erhält, kann er sieben Tage lang von dem Vertrag zurücktreten“, erklärte Julia Klöckner, Verbraucherschutzbeauftragte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion. Sollten Kunden diese Möglichkeit missbrauchen, um von Geschäften zurückzutreten, da sich der Kurs des erworbenen Produkts schlecht entwickelt, würden die Banken als Konsequenz auf telefonische Beratungsgespräche mit diesen Kunden verzichten. Das sei das gute Recht der Banken, so Klöckner.
Mit dem Gesetz wurden auch andere Pflichten der Banken ausgeweitet. So ist künftig eine generelle ausführliche Dokumentation der Beratungsgespräche vorgeschrieben. Darin muss festgehalten werden, welche Wünsche der Kunde geäußert hat und welche Produkte der Berater ihm dafür vorgeschlagen hat. Der Bankkunde erhält einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm dieses Protokoll noch vor Abschluss des Geschäftes ausgehändigt wird. Damit hat er in späteren Schadenersatzprozessen ein Beweismittel in der Hand.
Für Schadenersatzansprüche gelten nun die allgemeinen Verjährungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Frist beträgt drei Jahre nach Bekanntwerden des Schadenersatzanspruches. Erst nach zehn Jahren seit Abschluss des Vertrages ist kein Anspruch mehr durchsetzbar. Damit endet die Sonderfrist, die vor Jahren mit dem Wertpapierhandelsgesetz eingeführt worden war. Die Banken hatten sich im Vorfeld des neuen Gesetzes vehement gegen die Verlängerung der Verjährungsfrist gewandt und eine Beibehaltung der kürzeren Frist nach dem Wertpapierhandelsgesetz gefordert.
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