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Steuerzahlern mit größeren Einkünften drohen Außenprüfungen
Donnerstag, 07. Mai 2009

BERLIN - Steuerzahler mit größeren Einkünften müssen künftig wie Unternehmen mit Außenprüfungen rechnen. Das sieht ein Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung vor, der von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebracht wurde und heute (Donnerstag) im Bundestag erstmals beraten wird. Vorgesehen sind darin unter anderem stärkere Mitwirkungspflichten von Steuerpflichtigen, die in anderen Staaten oder Gebieten Geschäfte machen, wenn diese Staaten und Gebiete die Standards der OECD über den Informationsaustausch in Steuersachen nicht einhalten. Die Aufbewahrungspflichten von Unterlagen über Kapitalanlagen im Ausland sollen verlängert und die Rechte der Steuerbehörden auf Außenprüfungen erweitert werden.

So müssen Steuerpflichtige, deren Überschusseinkünfte mehr als 500.000 Euro im Jahr betragen, in Zukunft die Unterlagen zu Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre lang aufbewahren. Bei diesen Steuerpflichtigen sollen die Finanzbehörden auch Außenprüfungen vornehmen dürfen. Außenprüfungen werden damit für diesen Personenkreis generell zulässig. „Einer besonderen Begründung der Prüfungsanordnung bedarf es nicht“, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.

Eine Prüfung von Angaben in Steuererklärungen bei Steuerpflichtigen mit hohen Überschusseinkünften werde oft verzögert oder erschwert, weil Aufzeichnungen über Einnahmen und Werbungskosten nicht aufbewahrt würden, lautet die Begründung für die gesetzliche Änderung. Daher werde für diesen Personenkreis eine besondere Aufbewahrungspflicht statuiert. Bei Steuerpflichtigen, die sich nicht an die Aufbewahrungspflichten halten, wird „widerlegbar vermutet“, dass steuerpflichtige Einkünften in Staaten oder Gebieten, die sich nicht an OECD-Standards halten, vorhanden oder höher als die erklärten Einkünfte sind. Der Fiskus stellt also eine „Schuldvermutung“ auf.

Bei Geschäftsbeziehungen mit Staaten oder Gebieten, die keine Auskünfte in Steuersachen erteilen, müssen Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt versichern. Die Finanzbehörden können in diesen Fällen auch eine Vollmacht verlangen, damit sie bei Banken Informationen einholen dürfen. Verweigert der Steuerpflichtige diese Angaben, können ihm zum Beispiel der Betriebsausgabenabzug, eine Entlastung von der Kapitalertrags- oder Abzugssteuer oder die Steuerbefreiung für Dividenden versagt werden.

portfolio international update 7.5.2009/kmo/gcu/lue

 

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