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ERFURT - Das Bundesarbeitsgericht wird vorerst nicht entscheiden, ob ein Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen kann, wenn er frühzeitig aus einem Vertrag zur Entgeltumwandlung ausscheidet und dessen Rückkaufswert weit unter dem Wert des eingezahlten Kapitals liegt, das ihm von seinem Lohn einbehalten wurde. Zu diesem Entschluss war das Landesarbeitsgericht München in seinem heftig diskutierten Urteil vom 15. März 2007 gelangt (Az: 4 Sa 1152/06). Endgültig sollte das Bundesarbeitsgericht am 14. Januar darüber befinden. Doch die Revision des Urteils wurde überraschend Anfang der Woche zurückgezogen.
"Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts hätte die bestehende Rechtsunsicherheit beseitigen und so Klarheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber schaffen können", erklärt Michael S. Braun, Rechtsanwalt und Experte für betriebliche Altersversorgung bei Rödl & Partner.
Mit der Rücknahme der Revision ist das Münchener LAG-Urteil nun rechtskräftig. Doch die Unsicherheit bleibt bestehen "Die Kernfrage, ob die gesetzlich geforderte Wertgleichheit eine jederzeitige Rückzahlung der umgewandelten Beiträge voraussetzt, wird derzeit von den Arbeitsgerichten unterschiedlich beurteilt", gibt Braun zu bedenken.
So hielt beispielsweise das LAG Köln bei gezillmerten Lebensversicherungsverträgen unter Hinweis auf die Langfristigkeit von Altersvorsorgeverträgen Wertgleichheit im Sinne des Gesetzes durchaus für möglich. Auch das Arbeitsgericht Siegburg hat am 27.02.2008 den Einsatz gezillmerter Tarife für die Entgeltumwandlung abgesegnet.
Nachdem der in München verklagte Arbeitgeber kurzfristig die Revision aufgegeben hat, steht die Frage, ob sich nun verstärkt Arbeitnehmer auf das Münchener Urteil berufen werden. Allerdings handelte es sich dort um einen sehr krassen Fall. Eine Arbeitnehmerin hatte via Entgeltumwandlungsvereinbarung monatlich 178 Euro in eine Unterstützungskasse eingezahlt, von der sie später eine Rente erhalten sollte. Als sie die Vereinbarung vorzeitig kündigte, wurde ihr ein Restwert in Höhe von 639 Euro abzüglich Verwaltungsgebühr benannt, gerade zehn Prozent der bereits eingezahlten 6230 Euro. Daraufhin klagte die Arbeitnehmerin gegen den Arbeitgeber auf Erstattung der Differenz.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das LAG München änderte das Urteil und gab der Klägerin Recht. Solche krassen Differenzen zwischen Vertragsguthaben und Einzahlungen werden nicht die Regel in der Entgeltumwandlung mit gezillmerten Tarifen sein, eine große Unsicherheit für die Unternehmen und deren Berater ergibt aus der gegenwärtigen Situation aber dennoch.
Würde das Bundesarbeitsgericht zu einem späteren Zeitpunkt einen Haftungsanspruch gegen den Arbeitgeber bestätigen, müssten die Unternehmen für die Verwaltungskosten der betrieblichen Altersversorgung aufkommen. "Das wäre ein herber Schlag für die Betroffenen", so Rechtsanwalt Braun. Der zuständige Richter am BAG, Dr. Gerhard Reinecke, hatte bereits im Vorfeld der Verhandlungen mehrfach öffentlich durchblicken lassen, dass er der Zillmerung in der Entgeltumwandlung sehr skeptisch gegenübersteht.
portfolio international update 14.01.2009/kmo/maa
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