| News |
| Kommentare |
| Markt & Analyse |
| Neu am Markt |
| Titelthema |
| Vertrieb & Recht |
| Fonds & Zertifikate |
| Versicherungen |
| Beteiligungen |
| Portfoliocheck |
| Tool Box |
| Magazin Abo |
BERLIN - Der Arbeitgeberverband der finanzdienstleistenden Wirtschaft (AfW) hat sich in die Diskussion über die Zusammenarbeit von Maklerpools und Mehrfachvertretern eingeschaltet. Nach Auffassung des Verbandes besteht kein juristischer Grund, der eine Anbindung von Mehrfachvertretern an einen Pool behindert. Seit einigen Wochen wird in der Branche bereits heftig darüber diskutiert. Kernfrage dabei: Benötigen Mehrfachvertreter bei einer Poolanbindung zugleich eine Registrierung als Makler? Nahezu alle Pools haben sich als Makler ins Register eintragen lassen. Untervermittler müssen sich eigenständig registrieren; in diesem Fall auch als Makler. Hieraus entstünde, so argumentiert ein Lager in der Branche, eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Doppelrechtsstellung für den Mehrfachvertreter, da die Einordnung als Makler und gleichzeitig als Mehrfachvertreter nicht zulässig ist.
Dem steht die andere Auffassung gegenüber, dass sich offensichtlich eine Lücke im Gesetz besteht. Der Gesetzgeber habe diese häufig angewandte Konstellation der Zusammenarbeit nicht berücksichtigt. Derartige Aussagen seien bereits, so der AfW von der DIHK und vom Wirtschaftsministerium vertreten worden. Seitens der DIHK heißt es, dass die „juristische Klarstellung“ weiterhin „wirtschaftsnah“ begleitet werde. Aus dem BMWi wurde mitgeteilt, dass der Versicherungsvertreter „in einzelnen Fällen“ makelnd tätig sein kann, ohne dass die gewerberechtliche Einordnung als Versicherungsvertreter in Frage gestellt sei.
Nach Auffassung des AfW e.V. folgt aus der Eintragung eines Vermittlerpools als Makler keinesfalls, dass Mehrfachvertreter nicht mehr an diesen Pool angebunden sein können. „Wir können keinen Konflikt erkennen“, erklärte Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW. Es liege kein Verstoß gegen die Vermittlerverordnung vor. „Was der Pool anbietet, ist eine Dienstleistung für Versicherer und Vermittler, nicht jedoch für die Endkunden. Ein Pool bündelt Geschäft und fungiert als Großhändler, nicht als Makler. Eine Offenlegungspflicht über den Status eines Pools ist nach unserer Auffassung gegenüber einem Kunden nicht erforderlich, erscheint jedoch in Anbetracht der nicht ganz klaren rechtlichen Situation sinnvoll.“
portfolio international update 07.01.2009/kmo/maa
Auf einen Blick den richtigen Fonds finden. Mehr Informationen...
Marktüberblick und Trends der professionellen Kapitalanlage. Mehr Informationen...
Meistgelesene Artikel: