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BERLIN – Das Parlament in Berlin hat ein Gesetz verabschiedet, das der Bafin bei der Aufsicht von Versicherungen, Pensionskassen und Versorgungswerken (VAG-Unternehmen) noch mehr Kompetenzen einräumt.
Wichtigste Kompetenz ist die Möglichkeit, ein Aufsichtsratsmitglied eines VAG-Unternehmens abzuberufen, falls die Bafin glaubt, dass die Person entweder unzuverlässig ist oder nicht über die entsprechende Sachkunde verfügt.
„Bei der Prüfung, ob die Person die erforderliche Sachkunde besitzt, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde den Umfang und die Komplexität der vom Versicherungsunternehmen oder vom Pensionsfonds betriebene Geschäfte“, heißt es im Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht.
Außerdem darf die Zahl der Kontrollmandate bei VAG-Unternehmen auf fünf begrenzt werden, es sei denn, es handelt sich um Einheiten desselben Unternehmens. Hier sind Ausnahmen zulässig. Und: Künftig dürfen ehemalige Geschäftsleiter eines VAG-Unternehmens nur in den Aufsichtsrat wechseln, wenn nicht bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter derselben Firma dort sind. Die Maßnahme soll die Unabhängigkeit des Organs stärken.
Weitere Neuigkeiten im Gesetz sind eine erweiterte Meldepflicht für Finanzinstrumente, die an inländischen Börsen gehandelt werden, sowie die Stärkung der Rolle eines Aktuars und Aufsichtsorgans in dem Unternehmen.
Letztlich kann die Bafin Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen untersagen oder beschränken, wenn „die dauerende Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist oder der begründete Verdacht besteht, dass eine wirksame Aufsicht über das Unternehmen nicht möglich ist.“
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hatte bereits Ende Mai das Gesetz als „überflüssig“ kritisiert. „Die Finanzmarktkrise ist keine Krise der Versicherungen. Sie sollte daher nicht als Begründung für überzogene Regelungen beim Versicherungsaufsichtsrecht dienen“, hieß es in einem elfseitigen GDV-Papier.
Zu der Frage der Sachkunde für Aufsichtsräte schrieb der GDV: „Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Mitglieder des Kontrollgremiums alle oder überwiegend aus der gleichen Branche kommen sollten. Vielmehr kann die Arbeit und die Qualität der Kontrollgremien gerade durch Erfahrungen aus anderen Wirtschaftszweigen verbessert werden.“
Der GDV lehnte zudem die Begrenzung der Kontrollmandate als „nicht praxistauglich“ ab. „Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Vielzahl von Mandaten einer strikten Konzernführung entgegensteht. Im Gegenteil ist zu befürchten, dass durch eine gesetzlich erzwungene Ausdehnung der Anzahl von Organmitgliedern künftig die Konzernleitung erschwert wird“, hieß es weiter.
Heftige Kritik kommt auch von der Pensionslobby Arbeitsgemeinschaft betrieblicher Altersversorgung (Aba). Laut Boy-Jürgen Andresen, Vorsitzender der Aba, wird die Sachkunde-Forderung dazu führen, dass so gut wie alle Aufsichtsratsmitglieder von regulierten Pensionskassen und Pensionsfonds „disqualifiziert“ wären.
„Die neuen Qualifikationsanforderungen berücksichtigen nicht die Besonderheiten der betrieblichen Altersvorsorge, die den Prinzipien der organschaftlichen, paritätischen Mitbestimmung folgen“, sagte Andresen. „Wir fordern daher, dass das Vorhaben nochmals überdacht wird und nicht einem über viele Jahrzehnte bewährten System der Todesstoß versetzt wird.“
portfolio international update 20.7.2009/jan/kbe
Siehe auch Gesetzestext als PDF-Datei unten
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